Honorarkosten
Die Abrechnung der Honorarkosten privat versicherter, beihilfe- und heilfürsorgeberechtigter Patienten sowie gesetzlich versicherter Patienten erfolgt grundsätzlich nach der amtlichen Gebührenordnung der Psychotherapeuten und Ärzte GOP/GOÄ. Das Honorar für die psychotherapeutische Leistung wird wie folgt abgerechnet:
- Einzelbehandlung (50 Minuten): derzeit € 100,55
- Gruppenbehandlung (100 Minuten): derzeit € 40,22 pro Person
Die privaten Krankenversicherungen sowie die Beihilfe und Heilfürsorge übernehmen die Psychotherapiekosten regulär. Bitte erfragen Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung wie viele Psychotherapiestunden Ihnen nach Ihrem individuell vereinbarten Versicherungsvertrag erstattet werden. Bitte lassen Sie sich ggfs. die individuellen Antragsformulare zusenden.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Psychotherapiekosten in unserer Praxis unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte informieren Sie sich als gesetzlich versicherter Patient über das so genannte Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Absatz 3 SGB V.
Auszug aus der Muster-Berufsordnung (Honorierung und Abrechnung)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen können sie Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
- Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich zu vereinbaren.
- Weiß die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie oder er die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
- Die Angemessenheit der Honorarforderung hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf Anfrage gegenüber der Landespsychotherapeutenkammer zu begründen.
- Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben.
Bestimmte therapeutische Verfahren wie z.B. die Paartherapie, Familientherapie, Sozialkompetenztraining, Stressbewältigungstraining, Biofeedback, Neurofeedback, Beratung bei schulischen Problemen, Beratung bei Mobbing sowie spezielle psychologische Gutachten (Rente, Straßenverkehrsbehörde, Magenband, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung) werden von den privaten Krankenversicherungen, der Beihilfe, der Heilfürsorge und den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet und müssten selbst getragen werden. Möglicherweise habe Sie auch persönliche Gründe eine Psychotherapie selbst tragen zu wollen. In diesem Fall entfällt für Sie als Selbstzahler das aufwendige Antragsverfahren und es kann unmittelbar mit der Behandlung begonnen werden. Hier orientiert sich das Honorar ebenfals an der GOP/GOÄ.
Das Honorar für ein psychologisches Coaching sowie für eine psychologische Beratung wird wie folgt abgerechnet:
- Einzelsitzung (50 Minuten): € 150,00
- Gruppensitzung (100 Minuten): € 300,00
Das Honorar für die Vorbereitung auf die MPU wird wie folgt abgerechnet:
- 5 Einzelsitzungen (zu je 60 Minuten): € 750,00